Erbverträge und Erbverzicht

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Persönlich beraten. Sorgfältig vorbereitet.

Verbindliche Nachlassregelungen brauchen sorgfältige Abstimmung. Wir beraten die Beteiligten zu Gestaltung, Bindungswirkung und den gesetzlichen Anforderungen an einen Erbvertrag.

Ein Erbvertrag ermöglicht verbindliche Nachlassregelungen zwischen mehreren Beteiligten. Wir beraten zu Begünstigungen, Vermächtnissen und Erbverzichtsvereinbarungen und berücksichtigen bestehende Verfügungen sowie die gesetzlichen Grenzen.

Wir erläutern die Bindungswirkung und bereiten die öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung der gesetzlich erforderlichen zwei Zeugen vor. Ehe- und Erbvertrag können inhaltlich aufeinander abgestimmt werden, bleiben aber rechtlich unterschiedliche Regelungen.

Verbindlichkeit bewusst gestalten

Mit einem Erbvertrag können erbrechtliche Begünstigungen vereinbart und Nachlassregelungen aufeinander abgestimmt werden. Welche Bestimmungen verbindlich sind und welche Handlungsmöglichkeiten zu Lebzeiten verbleiben, hängt vom konkreten Vertragsinhalt ab. Wir erläutern auch die Voraussetzungen einer späteren Änderung oder Aufhebung.

Erbverzicht und Ausgleich transparent regeln

Ein Erbverzicht kann unentgeltlich oder gegen eine Abfindung vereinbart werden. Wir klären den Umfang des Verzichts, die Behandlung allfälliger Nachkommen und das Verhältnis zu bestehenden Verfügungen. Vermögenswerte und Ausgleichsleistungen müssen ausreichend bestimmt sein; steuerliche Fragen sind bei Bedarf gesondert zu prüfen.

So gehen wir vor

  1. Nachlassziele: Beteiligte und bestehende Verfügungen erfassen.
  2. Vertragsgestaltung: Begünstigung oder Verzicht konkret festlegen.
  3. Folgen erläutern: Bindungswirkung und Grenzen besprechen.
  4. Beurkundung: Vertrag mit zwei Zeugen formgerecht errichten.
Ablauf Erbverträge und Erbverzicht: 01; Nachlass erfassen; Familie, Vermögen und bestehende Verfügungen; Ziele aller Vertragsparteien klären; 02; Vereinbarung gestalten; Begünstigung, Vermächtnis oder Erbverzicht; Abfindung und Umfang des Verzichts abstimmen; 03; Bindungswirkung klären; Pflichtteile und bestehende Verträge prüfen; Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten erläutern; 04; Erbvertrag errichten; Beteiligte und zwei geeignete Zeugen abstimmen; Öffentliche Beurkundung vorbereiten und durchführen.
Orientierung zum Ablauf – die konkreten Anforderungen klären wir individuell.

Gut vorbereitet zum Termin

Für die Vorbereitung sind bestehende Testamente und Erbverträge, Angaben zu Familie und Vermögen sowie die Ziele aller Vertragsparteien hilfreich. Wir stimmen die persönliche Anwesenheit der Beteiligten und die gesetzlich erforderlichen zwei Zeugen vor dem Beurkundungstermin ab.

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Häufige Fragen zu Beurkundungen

Hier finden Sie praktische Antworten für Ihre Situation, geordnet nach Notariatsthema. Die konkreten Anforderungen hängen vom Rechtsgeschäft ab; Unterlagen, Anwesenheit und Kosten klären wir vor dem Termin mit Ihnen.

Für Familien und Beteiligte an einer Nachlassregelung

Wann ist ein Erbvertrag statt eines Testaments sinnvoll?

Ein Erbvertrag kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Beteiligte eine verbindliche Nachlassregelung vereinbaren möchten, etwa eine Begünstigung oder einen Erbverzicht. Anders als ein grundsätzlich einseitig widerrufbares Testament kann er vertragliche Bindungen schaffen. Wir erläutern, welche Teile der konkreten Vereinbarung bindend sind und welche Handlungsmöglichkeiten verbleiben.

Wer muss bei der Beurkundung eines Erbvertrags anwesend sein?

Für den Abschluss erklären die Vertragsparteien ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und den zwei gesetzlich erforderlichen Zeugen. Wir stimmen den Termin, die Ausweise und die Eignung der Zeugen im Voraus ab. Schlagen Sie Angehörige nicht ohne vorgängige Rücksprache als Zeugen vor, da gesetzliche Ausschlussgründe bestehen können.

Was bedeutet ein Erbverzicht für mich und meine Kinder?

Die Folgen hängen vom Inhalt der Vereinbarung ab. Wir klären insbesondere den Umfang des Verzichts, eine allfällige Abfindung und die Auswirkungen auf Ihre Nachkommen. Ein Erbverzicht sollte deshalb nicht allein anhand seiner Bezeichnung beurteilt werden. Vor der Unterzeichnung erläutern wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der konkreten Regelung.