Aktienrecht

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Aktienrecht in der Schweiz

Wir unterstützen Schweizer Aktiengesellschaften bei gesellschaftsrechtlichen Fragen zu Organisation, Kapital und Beschlussfassung. Wir prüfen Statuten und Zuständigkeiten und begleiten Entscheidungen unter Berücksichtigung von Aktionärsrechten und gesetzlichen Organpflichten.

Organisation und Verantwortlichkeiten

Die Aktiengesellschaft ist insbesondere in Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Generalversammlung, Verwaltungsrat und gegebenenfalls Revisionsstelle haben unterschiedliche Aufgaben. Statuten und Organisationsreglement sollten die betriebliche Struktur nachvollziehbar abbilden.

Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für unübertragbare Aufgaben, darunter Oberleitung, Organisation und die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzkontrolle und, soweit erforderlich, der Finanzplanung. Eine zulässige Delegation der Geschäftsführung beseitigt nicht jede Aufsichts- und Sorgfaltspflicht.

Kapital und Aktionärsrechte

Das Aktienkapital einer Schweizer AG beträgt grundsätzlich mindestens CHF 100’000. Bei der Gründung müssen grundsätzlich mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50’000 liberiert sein. Für zulässige Fremdwährungen, Sacheinlagen und andere besondere Konstellationen sind die jeweiligen Voraussetzungen zu beachten.

Aktionärinnen und Aktionäre haben insbesondere Mitwirkungs- und Vermögensrechte. Die Ausübung von Stimm-, Auskunfts- und Einsichtsrechten richtet sich nach Gesetz und Statuten. Ein Aktionärbindungsvertrag kann die Zusammenarbeit ordnen, ersetzt aber weder die Statuten noch zwingende gesellschaftsrechtliche Regeln.

Beschlüsse, Interessenkonflikte und finanzielle Krisen

Einladungen, Traktanden, Mehrheiten und Protokolle sind für belastbare Beschlüsse wesentlich. Digitale oder ausländische Versammlungsorte und schriftliche Beschlussformen sind nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Fehler können Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfragen auslösen.

Interessenkonflikte sollten früh offengelegt und mit geeigneten Massnahmen behandelt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust oder Überschuldung gelten besondere Organpflichten. Ausschüttungen und konzerninterne Transaktionen sind auch aus Sicht des Kapitalschutzes und der Sorgfaltspflichten zu beurteilen.

Häufige Fragen

Haften Aktionäre persönlich für Schulden der AG?

Grundsätzlich haftet für die Verbindlichkeiten der AG deren Gesellschaftsvermögen. Persönliche Verpflichtungen können aber etwa aus Garantien oder anderen eigenen Rechtsgeschäften entstehen. Für Organe kommen bei Pflichtverletzungen gesonderte Verantwortlichkeitsansprüche in Betracht.

Kann der Verwaltungsrat alle Aufgaben an die Geschäftsleitung delegieren?

Nein. Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben bleiben beim Verwaltungsrat. Für die Delegation der übrigen Geschäftsführung gelten gesetzliche Voraussetzungen. Auch bei wirksamer Delegation bestehen Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten.

Muss jede AG eine ordentliche Revision durchführen?

Nein. Art und Umfang der Revision hängen insbesondere von Grösse, Struktur und gesetzlichen Kriterien ab. Bei kleinen Gesellschaften kann unter Voraussetzungen und mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. Ein Opting-out ist nicht für jede AG möglich.

Dürfen wir eine Generalversammlung virtuell abhalten?

Eine virtuelle Generalversammlung ist nach Schweizer Aktienrecht unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören insbesondere eine entsprechende statutarische Grundlage und die vorgeschriebenen organisatorischen Sicherungen. Die konkrete Ausgestaltung muss Teilnahme und Rechte der Aktionäre gewährleisten.

Welche Bedeutung hat ein Aktionärbindungsvertrag?

Er kann beispielsweise Stimmabsprachen, Übertragungsrechte und den Umgang mit Konflikten regeln. Er wirkt grundsätzlich zwischen seinen Vertragsparteien und ist von den gesellschaftsrechtlichen Regeln zu unterscheiden. Nicht jede Vertragsverletzung macht einen Gesellschaftsbeschluss unwirksam.

Was ist bei Anzeichen einer Überschuldung zu tun?

Der Verwaltungsrat muss die finanzielle Lage nach den gesetzlichen Vorgaben abklären und die erforderlichen Schritte veranlassen. Zwischenabschlüsse, Prüfung und gegebenenfalls eine Benachrichtigung des Gerichts sind zu beurteilen. Gesetzliche Ausnahmen dürfen nicht als allgemeiner Aufschub verstanden werden.

Komplexe Fragen aus der Praxis

Wie wird eine Kapitalerhöhung vorbereitet, damit Beschluss- und Verfahrensfehler vermieden werden?

Einladung, Traktandierung, Mehrheiten und Bezugsrechte müssen mit der vorgesehenen Kapitalmassnahme abgestimmt sein. Ein wirtschaftlich sinnvoller Finanzierungsbedarf heilt formelle Fehler nicht automatisch. Auch Zeichnung, Liberierung und Handelsregisteranmeldung benötigen eine konsistente Grundlage.

Ein klarer Ablaufplan sollte Zuständigkeiten, Unterlagen und erforderliche Beschlüsse festhalten. Prüfen Sie Statuten und Aktionärsvereinbarungen vor der Einberufung. So können Rechte der Beteiligten berücksichtigt und Widersprüche zwischen Beschluss, Zeichnung und Anmeldung früh erkannt werden.

Wann sind konzerninterne Darlehen oder Ausschüttungen mit dem Kapitalschutz einer Gesellschaft unvereinbar?

Auch im Konzern muss jede Gesellschaft ihre eigenen gesetzlichen Pflichten beachten. Darlehenskonditionen, Bonität, Gesellschaftsinteresse und ausschüttbare Mittel sind gemeinsam zu prüfen. Ein Vorteil für den Konzern ersetzt nicht jede eigenständige Interessenabwägung. Unzulässige Leistungen können Rückerstattungs- und Haftungsfolgen auslösen.

Dokumentieren Sie Grundlage, Konditionen und Entscheidungsprozess der Transaktion. Besonders bei knapper Liquidität oder Interessenkonflikten braucht es eine belastbare Beurteilung. Die Zustimmung verbundener Unternehmen allein schafft keine rechtliche Absicherung für eine problematische Vermögensverschiebung.

Welche Revisionsrisiken entstehen, wenn ein Unternehmen nach einem Opting-out stark wächst?

Die Voraussetzungen eines Opting-out müssen auch nach der ursprünglichen Entscheidung erfüllt bleiben. Wachstum, Aktionärsrechte und die konkrete Geschäftssituation können eine Revision erforderlich machen. Ein Opting-out ist grundsätzlich nur für künftige Geschäftsjahre möglich; eine Krise kann zudem eigene Prüfpflichten auslösen.

Überprüfen Sie die Voraussetzungen regelmässig und planen Sie eine notwendige Revisionsstelle frühzeitig ein. Eine frühere Zustimmung der Aktionäre ersetzt keine spätere Prüfung veränderter Umstände. Revisionspflicht und besondere Pflichten bei finanzieller Krise sollten dabei getrennt beurteilt werden.

Was muss bei technischen Störungen einer virtuellen Generalversammlung getan werden?

Eine virtuelle Generalversammlung muss Teilnahme, Kommunikation und Stimmabgabe nach den gesetzlichen Vorgaben ermöglichen. Ein individueller Verbindungsfehler ist nicht zwingend ein Ausfall des gesamten Systems. Entscheidend sind Art, Dauer und Auswirkungen der Störung auf die Ausübung der Aktionärsrechte.

Dokumentieren Sie den technischen Ablauf, betroffene Teilnehmende und bereits gefasste Beschlüsse. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, welche Beschlüsse bestehen bleiben und ob die Versammlung wiederholt werden muss. Ein vorbereiteter Störungsplan erleichtert die rechtlich und organisatorisch korrekte Reaktion.