Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet anlässlich einer Scheidung oder dem Todesfall eines Ehegattens statt. Sie dient in einem solchen Falle der Verteilung der Vermögenswerte unter den Eheleuten.
Was bedeutet Eheschutz? Was unterscheidet ein Testament von einem Erbvertrag? Und wie hängen Betreibung, Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung zusammen? In unserem Rechtslexikon erklären wir wichtige Begriffe des Schweizer Rechts – nach Rechtsgebieten geordnet und mit Hinweisen für die Praxis.
Die Erläuterungen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Regeln gelten, hängt von den konkreten Umständen ab.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet anlässlich einer Scheidung oder dem Todesfall eines Ehegattens statt. Sie dient in einem solchen Falle der Verteilung der Vermögenswerte unter den Eheleuten.
Auch den Güterstand der Gütertrennung kann man vereinbaren. In einem solchen Fall sind die Vermögenswerte der beiden Ehegatten komplett getrennt und auch für die Schulden haftet jeder Ehegatte allein.
Der Güterstand der Gütertrennung kommt auch als ausserordentlicher Güterstand zum Einsatz, wenn ein Ehegatte dem Gericht aus wichtigen Gründen ein Begehren hierzu stellt. Die wichtigen Gründe sind im Gesetz in Art. 185 ZGB aufgezählt und umfassen beispielsweise die dauernde Urteilsunfähigkeit eines Ehegattens oder die Überschuldung eines Ehegattens.
Den Güterstand der Gütergemeinschaft kann man mittels Ehevertrag vereinbaren. Hier verschmilzt (fast) das ganze Vermögen der beiden Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit der Ausnahme vom Eigengut. Über das Gesamtgut können sie nur gemeinsam verfügen. Nicht zum Gesamtgut gehört das Eigengut. Über sein Eigengut kann jeder Ehegatte alleine verfügen.
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kommt zum Zuge wenn nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.
Hier wird unterschieden zwischen der Gütermassen des Eigenguts der beiden Ehegatten und der jeweiligen Errungenschaften. Errungenschaften sind während der Ehe erwirtschaftete Vermögenswerte. Eigengut sind Vermögenswerte die von Gesetz wegen bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt werden. Dazu gehören beispielsweise Schenkungen und Erbschaften. Im Zweifelsfall wird ein Vermögenswert der Errungenschaft zugeteilt.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, die Errungenschaft wird jedoch jeweils hälftig geteilt.
Eheschutz bezeichnet gerichtliche Massnahmen zur Regelung des ehelichen Zusammenlebens oder des Getrenntlebens. Bei einer Trennung können insbesondere Unterhalt, die Nutzung der Familienwohnung und Belange der Kinder geregelt werden.
Ein Eheschutzverfahren beendet die Ehe nicht. Es ist von der Scheidung zu unterscheiden.
Die elterliche Sorge umfasst die Verantwortung für grundlegende Entscheidungen über ein minderjähriges Kind, etwa seine Erziehung, Ausbildung und medizinische Versorgung. Dabei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt.
Elterliche Sorge und Obhut sind nicht dasselbe: Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht automatisch eine hälftige Betreuung.
Obhut bezeichnet die alltägliche Betreuung eines Kindes und das Zusammenleben mit ihm. Bei getrennten Eltern kann die Betreuung überwiegend durch einen Elternteil oder alternierend durch beide erfolgen.
Welche Betreuungsregelung geeignet ist, richtet sich nach dem Kindeswohl und den konkreten familiären Verhältnissen.
Kindesunterhalt dient der Deckung der Bedürfnisse eines Kindes. Die Eltern tragen durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen dazu bei; bei der Bemessung sind unter anderem die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.
Neben dem Barunterhalt kann Betreuungsunterhalt relevant sein. Die Höhe lässt sich nicht allein aus einem festen Prozentsatz des Einkommens ableiten.
Eine ausserordentliche Kündigung wird oft auch “fristlose Kündigung” genannt. Es bedeutet, dass die Kündigung ohne das Abwarten der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt. Eine Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung sind schwerwiegende Gründe, welche die Weiterführung des Vertrags unzumutbar machen.
Eine Betreibung kann von jedermann gegenüber jedem eingereicht werden. Der Gesuchtsteller muss hierzu lediglich ein Betreibungsbegehren mit dem Namen und Wohnsitz von sich und dem Schuldner, der Forderungssumme und einem Grund für die Forderung beim Betreibungsamt einreichen.
Wenn Sie eine Betreibung zugestellt bekommen ist es wichtig schnell zu handeln. Ist die 10-tägige Frist für einen Rechtsvorschlag mal verpasst ist der Prozess oft komplizierter und kostenreicher als nötig.
Grundsätzlich herrscht in der Schweiz die Formfreiheit. Das heisst den Parteien steht es frei zu vereinbaren in welcher Form der Vertrag sein muss. Für bestimmte Vertragsarten sieht jedoch das Gesetz Formvorschriften vor. Formvorschriften sind beispielsweise:
Die einfache Schriftlichkeit Hier müssen. die essentiellen Vertragspunkte schriftlich sein und der Vertrag muss von der Partei, die sich zu einer Leistung verpflichtet eigenhändig unterzeichnet sein.
Die Qualifizierte Schriftlichkeit
Hier muss zusätzlich zur einfachen Schriftlichkeit noch ein weiteres Formerfordernis erfüllt werden. Ein gutes Beispiel ist das Testament. Dort muss als weitere Voraussetzung das gesamte Testament handschriftlich sein.
Die öffentliche Beurkundung
Dies ist das strengste Formerfordernis von allen. Hier muss der Vertrag durch eine Urkundsperson beurkundet werden. Grundstückskaufverträge müssen diese Form einhalten.
Ein Fahrnis ist bewegliches Vermögen oder eine bewegliche Sache.
Ein Auto ist ein Fahrnis. Ein Haus ist jedoch kein Fahrnis.
Bei einer ordentlichen Kündigung werden die gesetzlichen und vertraglichen Fristen zur Auflösung eingehalten.
Sie kündigen Ihre Mietwohnung im Kanton Zürich Ende Dezember mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende März.
Für die Meisten Verfahren darf nicht sofort eine Klage bei einem Gericht eingereicht werden. Es muss vorher ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchgeführt werden.
Für das Schlichtungsverfahren selber muss die klagende Partei grds. persönlich erscheinen. Vor der Schlichtungsbehörde wird versucht eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Geht dies nicht wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Mit dieser Bewilligung kann sodann innert grds. 3 Monaten eine Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Eine Universalsukzession ist eine Gesamtrechtsnachfolge die vor allem im Erbrecht relevant ist. Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass automatisch an die Erben als Erbengemeinschaft über.
Übertragung eines Anspruches (von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger).
Vertragsfreiheit bedeutet, dass Parteien grundsätzlich selbst entscheiden können, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen setzen dieser Freiheit Grenzen.
Nicht jede vereinbarte Klausel ist wirksam. Besonders im Arbeits- und Mietrecht bestehen Schutzvorschriften, die vertraglich nicht beliebig abgeändert werden können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für mehrere Vertragsabschlüsse verwendet werden. Damit sie Bestandteil eines konkreten Vertrags werden, müssen sie wirksam in die Vereinbarung einbezogen werden.
Eine Verlinkung auf AGB ersetzt nicht in jedem Fall eine klare Vereinbarung. Auch ungewöhnliche oder unklare Klauseln können rechtlich problematisch sein.
Verzug liegt vor, wenn eine fällige Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht rechtzeitig erbracht wird. Häufig ist dafür eine Mahnung erforderlich; bei bestimmten vereinbarten Leistungsterminen kann sie entbehrlich sein.
Bei einer verspäteten Zahlung können Verzugszinsen und weitere Folgen entstehen. Entscheidend sind der Vertrag und die anwendbaren gesetzlichen Regeln.
Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verantwortung für Mängel einer Leistung, beispielsweise einer Kaufsache oder eines hergestellten Werks. Welche Ansprüche bestehen, hängt von der Vertragsart und den konkreten Umständen ab.
Mängelrüge und Fristen können entscheidend sein. Eine freiwillige Garantie ist nicht automatisch mit der gesetzlichen Gewährleistung gleichzusetzen.
Verjährung begrenzt die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist. Die Forderung erlischt dadurch grundsätzlich nicht; die verpflichtete Partei kann sich auf die Verjährung berufen.
Verjährungsfristen unterscheiden sich je nach Anspruch. Bestimmte Handlungen können die Verjährung unterbrechen.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer einen Nachlass erhält, soweit keine wirksame letztwillige Regelung etwas anderes vorsieht. Dabei sind insbesondere die familiären Beziehungen und eine überlebende Ehegattin, ein überlebender Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin beziehungsweise ein eingetragener Partner relevant.
Wer erbt und in welchem Umfang, hängt von der Familienkonstellation ab. Eine unverheiratete Lebenspartnerin oder ein unverheirateter Lebenspartner ist nicht allein aufgrund der Partnerschaft gesetzlich erbberechtigt.
Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Anteil bestimmter Erbinnen und Erben am Nachlass. Eine Verfügung von Todes wegen darf diesen Schutz grundsätzlich nicht verletzen, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahme oder ein wirksamer Verzicht vorliegt.
Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil sind unterschiedliche Begriffe. Bei einer Nachlassplanung muss geprüft werden, welche Angehörigen pflichtteilsgeschützt sind.
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person ihren Nachlass im gesetzlichen Rahmen regelt. Für ein gültiges Testament gelten bestimmte Formvorschriften.
Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Eine bloss ausgedruckte und unterschriebene Erklärung genügt dafür nicht.
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Er kann beispielsweise eine erbrechtliche Begünstigung oder einen Erbverzicht verbindlich regeln und unterliegt besonderen Formvorschriften.
Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nicht beliebig einseitig widerrufen. Seine Bindungswirkung sollte vor der Unterzeichnung geprüft werden.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person festlegen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll. Für seine Errichtung gelten besondere Formanforderungen.
Der Vorsorgeauftrag ist von einer gewöhnlichen Vollmacht zu unterscheiden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die zuständige Erwachsenenschutzbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen.
In einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie bei späterer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche sie ablehnt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die bei medizinischen Entscheidungen einbezogen werden soll.
Eine Patientenverfügung betrifft medizinische Behandlungen. Sie ersetzt nicht die umfassendere Regelung der Vermögenssorge durch einen Vorsorgeauftrag.
Überstunden sind Arbeitsstunden über die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit hinaus. Überzeit bezeichnet demgegenüber eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, soweit das Arbeitsgesetz anwendbar ist.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil für Ausgleich und Entschädigung unterschiedliche Regeln gelten können. Nicht jede zusätzliche Arbeitsstunde ist Überzeit.
Eine Kündigung kann missbräuchlich sein, wenn sie aus einem rechtlich unzulässigen Motiv erfolgt. Im Arbeitsrecht kann dies einen Entschädigungsanspruch auslösen; die Kündigung wird dadurch grundsätzlich nicht automatisch unwirksam.
Eine missbräuchliche Kündigung ist von einer Kündigung während einer gesetzlichen Sperrfrist zu unterscheiden. Für die Geltendmachung bestehen kurze Fristen.
Der Mietzins ist das Entgelt für den Gebrauch einer gemieteten Sache. Bei Wohn- und Geschäftsräumen bestehen besondere Regeln zu seiner Festlegung, Anpassung und möglichen Anfechtung.
Eine Erhöhung oder Senkung des Mietzinses ist nicht allein eine Frage der freien Vereinbarung. Gesetzliche Voraussetzungen, Form und Fristen können eine Rolle spielen.
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist eine Berechnungsgrundlage für bestimmte Mietzinsanpassungen in der Schweiz. Veränderungen können je nach Ausgangslage eine Anpassung des Mietzinses ermöglichen.
Eine Änderung des Referenzzinssatzes führt nicht automatisch zu einer Anpassung jedes Mietvertrags. Massgebend sind unter anderem die bisherige Berechnungsbasis und weitere Kostenfaktoren.
Mit einem Rechtsvorschlag bestreitet eine betriebene Person die Forderung oder das Recht, diese auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Ein rechtzeitig erhobener Rechtsvorschlag stoppt zunächst die Fortsetzung der Betreibung.
Der Rechtsvorschlag entscheidet nicht abschliessend, ob die Forderung besteht. Die Gläubigerseite muss ihn für die Fortsetzung auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigen lassen.
Rechtsöffnung ist ein gerichtliches Verfahren zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags, wenn bestimmte Nachweise für eine Forderung vorliegen. Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen definitiver und provisorischer Rechtsöffnung.
Welche Rechtsöffnung möglich ist, hängt insbesondere vom vorgelegten Titel ab, etwa einem vollstreckbaren Entscheid oder einer Schuldanerkennung.
Die Beweislast bestimmt, welche Partei die Folgen trägt, wenn eine rechtserhebliche Tatsache nicht bewiesen werden kann. Im Zivilrecht muss grundsätzlich diejenige Partei eine Tatsache beweisen, die daraus Rechte ableitet; gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Wer eine Zahlung verlangt, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Verträge, Korrespondenz und Zahlungsbelege können dabei wichtig sein.
Vorsorgliche Massnahmen sind vorläufige gerichtliche Anordnungen zum Schutz eines gefährdeten Rechts. Sie sollen beispielsweise verhindern, dass bis zum endgültigen Entscheid ein schwer rückgängig zu machender Nachteil entsteht.
Eine vorsorgliche Massnahme nimmt den endgültigen Prozessentscheid nicht grundsätzlich vorweg. Sie setzt eine rechtliche Prüfung der Dringlichkeit und weiterer Voraussetzungen voraus.
Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Dazu können beispielsweise Name, Kontaktangaben, Standortdaten oder eine zuordenbare Kundennummer gehören.
Auch eine Information ohne Klarnamen kann ein Personendatum sein, wenn sich die betroffene Person mit vertretbarem Aufwand bestimmen lässt.
Besonders schützenswerte Personendaten betreffen gesetzlich definierte sensible Bereiche, etwa Gesundheit, religiöse oder politische Ansichten sowie bestimmte biometrische oder genetische Daten. Für ihren Umgang können erhöhte Anforderungen gelten.
Ein medizinischer Befund erfordert besondere Sorgfalt. Welche Pflichten bestehen, hängt von der Bearbeitung und den anwendbaren Datenschutzregeln ab.
Eine Datenschutzerklärung informiert betroffene Personen darüber, wie Personendaten bearbeitet werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zur verantwortlichen Stelle und zum Zweck der Datenbearbeitung sowie weitere gesetzlich erforderliche Informationen.
Eine Datenschutzerklärung sollte die tatsächlichen Abläufe abbilden. Eine allgemeine Vorlage ohne Anpassung an eingesetzte Dienste und Datenflüsse genügt nicht in jedem Fall.