
Kauf- und Gewährleistungsrecht in der Schweiz
Wir beraten Sie zu Kaufverträgen und Gewährleistungsansprüchen nach Schweizer Recht. Bei mangelhafter Ware, fehlenden zugesicherten Eigenschaften oder ausbleibender Lieferung prüfen wir die vertraglichen Regelungen und Ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Kaufvertrag und zugesicherte Eigenschaften
Der Kaufvertrag ist in Art. 184 ff. OR geregelt. Die verkaufende Partei verpflichtet sich grundsätzlich zur Übergabe und Eigentumsverschaffung, die kaufende Partei zur Zahlung des Kaufpreises. Vereinbarte Eigenschaften, Produktbeschreibung, Lieferbedingungen und wirksam einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen sind entscheidend.
Bei Sachmängeln geht es insbesondere darum, ob zugesicherte Eigenschaften fehlen oder der Wert beziehungsweise die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert ist. Eine subjektive Enttäuschung genügt nicht in jedem Fall. Bei gebrauchten Sachen sind Zustand und ausdrücklich vereinbarte Einschränkungen besonders wichtig.
Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Die gekaufte Sache ist nach den anwendbaren Regeln zu prüfen; entdeckte Mängel sind rechtzeitig anzuzeigen. Für versteckte Mängel und bestimmte Bau- oder Grundstückssachverhalte gelten besondere Vorschriften. Eine versäumte Rüge kann Ansprüche gefährden. Dokumentieren Sie Mangel, Entdeckung und Mitteilung an die verkaufende Partei.
Je nach Rechtslage kommen Rückabwicklung, eine Herabsetzung des Kaufpreises, Ersatzlieferung oder weitere Ansprüche in Betracht. Ein allgemeiner gesetzlicher Vorrang der Reparatur darf für das Schweizer Kaufrecht nicht einfach vorausgesetzt werden. Vertragliche Regelungen können das Vorgehen und die verfügbaren Rechte beeinflussen.
Eine Garantie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Sie kann zusätzliche Leistungen versprechen, aber auch an eigene Bedingungen geknüpft sein. Bei vertraglichen Ausschlüssen oder Verkürzungen bestehen gesetzliche Grenzen; insbesondere schützt das Gesetz nicht jede Haftungsfreizeichnung.
Onlinekauf, Verjährung und besondere Kaufarten
In der Schweiz besteht bei gewöhnlichen Onlinekäufen kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht allein wegen des Kaufs im Internet. Rückgabe oder Umtausch können freiwillig oder vertraglich eingeräumt sein. Besondere gesetzliche Widerrufsrechte, etwa bei bestimmten Haustürgeschäften, sind davon zu unterscheiden.
Gewährleistungsansprüche unterliegen Verjährungsregeln. Für bewegliche Sachen ist grundsätzlich eine zweijährige Frist ab Ablieferung vorgesehen; je nach Kaufgegenstand, Vertragsgestaltung und gesetzlicher Ausnahme können andere Regeln gelten. Rügefristen und Verjährungsfristen sind nicht dasselbe.
Beim Kauf von Grundstücken, bei Bauwerksmängeln und bei grenzüberschreitenden Verträgen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Die seit 2026 geltenden Sonderregeln zu Baumängeln dürfen nicht pauschal auf jeden Warenkauf übertragen werden. Auch die Abgrenzung zwischen Kauf und Werkvertrag kann entscheidend sein.
Häufige Fragen
Habe ich bei einem Schweizer Onlinekauf ein 14-tägiges Rückgaberecht?
Für gewöhnliche Onlinekäufe gibt es im Schweizer Recht kein allgemeines gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein Rückgaberecht kann aber in den Geschäftsbedingungen zugesagt sein. Bei Auslandbezug oder besonderen Vertriebsformen muss geprüft werden, welches Recht und welche Sondervorschriften gelten.
Was soll ich bei einer mangelhaften Lieferung tun?
Bewahren Sie Kaufbeleg und Verpackung auf, fotografieren Sie den Mangel und melden Sie ihn zeitnah nachvollziehbar der verkaufenden Partei. Beschreiben Sie den Fehler und wann er entdeckt wurde. Prüfen Sie die gesetzlichen und vertraglichen Rügeanforderungen, bevor Sie die Sache reparieren lassen oder entsorgen.
Ist eine Garantie dasselbe wie Gewährleistung?
Nein. Die Gewährleistung ergibt sich aus dem anwendbaren Gesetz und dem Vertrag. Eine Garantie beruht auf einem zusätzlichen Versprechen, beispielsweise eines Herstellers. Ihr Umfang, die zuständige Stelle und das Verfahren richten sich nach den Garantiebedingungen.
Kann ich immer zuerst eine Reparatur verlangen?
Nicht allein aufgrund einer allgemeinen Regel des Schweizer Kaufrechts. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die vertraglichen Bedingungen müssen zusammen betrachtet werden. Eine Reparatur oder Nachbesserung kann vereinbart sein; andere Rechtsbehelfe können unter den jeweiligen Voraussetzungen zur Verfügung stehen.
Kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden?
Das hängt vom konkreten Vertrag und den zwingenden Grenzen ab. Das OR lässt gewisse Änderungen zu, setzt aber etwa bei arglistigem Verschweigen Grenzen. Auch bei bestimmten Konsumentenkäufen bestehen Schranken für eine Verkürzung der Verjährung. Eine Formulierung wie «ohne Garantie» sollte deshalb nicht isoliert beurteilt werden.
Was gilt, wenn die bezahlte Ware nicht geliefert wird?
Ob Verzug vorliegt und ob eine Mahnung oder Nachfrist nötig ist, hängt insbesondere vom vereinbarten Liefertermin und den Umständen ab. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen können Erfüllung, Rücktritt oder Schadenersatz in Betracht kommen. Sichern Sie Bestellbestätigung, Zahlungsbeleg und Korrespondenz.
Komplexe Fragen aus der Praxis
Wie lässt sich beweisen, dass ein später entdeckter Defekt bereits bei der Lieferung vorhanden war?
Für Mängelansprüche ist häufig entscheidend, wann die Ursache des Defekts bestand und wer dies nachweisen muss. Die Beweislast richtet sich nach dem Anspruch und dem anwendbaren Recht. Ausländische Regeln zum Verbraucherschutz lassen sich nicht ohne Weiteres auf einen Schweizer Kauf übertragen.
Dokumentieren Sie Lieferung, Nutzung und Fehlerverlauf möglichst lückenlos. Fotos, technische Berichte und Reparaturunterlagen können die Einordnung erleichtern. Eine Herstellergarantie ist zusätzlich zu prüfen, weil sie eigene Leistungen, Ausschlüsse und Nachweisanforderungen enthalten kann.
Verlängert eine Reparatur die Verjährung meiner Gewährleistungs- oder Garantieansprüche?
Eine Reparatur setzt nicht automatisch sämtliche Fristen neu in Gang. Entscheidend sind unter anderem eine mögliche Anerkennung des Anspruchs, die vereinbarte Garantie und der Inhalt des Reparaturauftrags. Gesetzliche Gewährleistungsrechte und freiwillige Garantieleistungen müssen dabei getrennt betrachtet werden.
Lassen Sie schriftlich festhalten, welcher Mangel bearbeitet wird und welche Ansprüche die Gegenpartei anerkennt. Bewahren Sie Auftrag, Korrespondenz und Rückgabedatum auf. Bei nahendem Fristablauf sollte unabhängig von der laufenden Reparatur geprüft werden, wie die Ansprüche rechtzeitig gesichert werden können.
Welche Rechte habe ich beim Immobilienkauf, wenn nach der Übergabe verdeckte Baumängel auftreten?
Beim Kauf einer Immobilie sind die öffentliche Urkunde, zugesicherte Eigenschaften und allfällige Gewährleistungsausschlüsse gemeinsam zu prüfen. Bei Baumängeln können zudem besondere gesetzliche Regeln und deren zeitliche Anwendbarkeit relevant sein. Die Mängelrüge und die Verjährung betreffen unterschiedliche Fragen und dürfen nicht verwechselt werden.
Dokumentieren Sie die Entdeckung und lassen Sie den Zustand möglichst unabhängig festhalten, bevor Sanierungsarbeiten Spuren beseitigen. Kaufunterlagen, Pläne und Fachberichte helfen zu klären, welche Rechte bestehen und gegen wen sie geltend gemacht werden müssen.
Kann ich gegenüber einem ausländischen Onlineshop Schweizer Konsumentenschutz durchsetzen?
Ob Schweizer Schutzvorschriften anwendbar sind, hängt unter anderem vom Wohnsitz, der Vertragsart und der Ausrichtung des Angebots auf die Schweiz ab. Eine Rechtswahl im Vertrag beantwortet nicht automatisch jede Frage. Das anwendbare Recht, der zuständige Gerichtsstand und die spätere Vollstreckung sind getrennt zu prüfen.
Sichern Sie die beim Kauf geltenden AGB, die Bestellbestätigung und Hinweise zur Belieferung der Schweiz. Neben der rechtlichen Grundlage sollten auch Kosten und praktische Durchsetzbarkeit im Ausland berücksichtigt werden, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
